Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Sturm – Service | Handel | Vermietung, Inhaber Bernhard Sturm, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Kunde“, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.
2. Die AGB gelten für Verträge über Dienstleistungen, Werkleistungen, Lieferungen von Waren, insbesondere Brennholz und Holzprodukten, sowie für die Vermietung von Maschinen und Geräten.
3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
4. Individuelle Vereinbarungen sowie Angaben in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB im Einzelfall vor.
§ 2 Vertragsschluss, Zustandekommen des Vertrags
1. Die Darstellung von Leistungen auf der Website des Auftragnehmers stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Kontaktaufnahme und Anfrage.
2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Ein Vertrag kommt erst zustande durch
a) die ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform,
b) den Beginn der Leistungsausführung,
c) die Übergabe des Mietgegenstandes oder
d) die Lieferung der Ware.
4. Mündliche Nebenabreden sollen zu Beweiszwecken in Textform bestätigt werden.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1. Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Wege- und Flächenbearbeitung, Transportdienstleistungen, Vegetations- und Feldpflege, Sägedienstleistungen, Bankettpflege und Bankettinstandsetzung, Garten- und Landschaftspflege, Probeentnahmeleistungen, Brennholz- und Holzprodukte, Objektdienstleistungen sowie Maschinenvermietung.
2. Zum Leistungsspektrum gehören insbesondere die Bearbeitung, Pflege, Unterhaltung und Instandsetzung von Wegen, Banketten, Grünflächen, Feldrändern, Außenanlagen und sonstigen Flächen, Mulch-, Mäh-, Kehr-, Reinigungs-, Rückschnitt- und Sägearbeiten, Transport-, Lade- und Entsorgungsleistungen, Probeentnahmen, der Verkauf von Holz- und Brennholzprodukten, Objektdienstleistungen sowie die zeitweise Überlassung von Maschinen und Geräten.
3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung, insbesondere aus Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung oder sonstiger Abstimmung zwischen den Parteien.
4. Soweit rechtlich zulässig und dem Kunden zumutbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
§ 4 Leistungsausführung und Leistungsänderungen
1. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen, technischen und tatsächlichen Gegebenheiten.
2. Der Auftragnehmer ist in der Organisation, Einteilung und Durchführung seiner Arbeiten grundsätzlich frei, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Abstimmung.
4. Soweit durch Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden Mehrkosten, Mehraufwand oder Terminverschiebungen entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde hat alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Flächen, Wege, Grundstücke, Anlagen oder Objekte zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und für die Leistungserbringung geeignet sind.
3. Der Kunde hat den Auftragnehmer rechtzeitig auf ihm bekannte Besonderheiten oder Gefahren hinzuweisen, insbesondere auf Leitungen, Schächte, unterirdische Einrichtungen, Bewässerungssysteme, Hindernisse, Altlasten oder sonstige risikorelevante Umstände.
4. Soweit für die Leistungserbringung Strom, Wasser oder sonstige Anschlüsse erforderlich sind, stellt der Kunde diese unentgeltlich zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand, insbesondere zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Umsetzarbeiten oder Schutzmaßnahmen, kann gesondert berechnet werden.
§ 6 Termine, Ausführungsfristen, Witterung und höhere Gewalt
1. Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
2. Leistungs- und Ausführungsfristen beginnen grundsätzlich erst, wenn sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden erbracht wurden.
3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, insbesondere Unwetter, Starkregen, Frost, Sturm, Schneefall, behördlicher Maßnahmen, Streiks, Ausfällen von Lieferketten, Materialengpässen oder Krankheit, verlängern die Leistungsfrist angemessen.
4. Gleiches gilt für witterungsbedingte Umstände, die eine fachgerechte, sichere oder wirtschaftlich sinnvolle Ausführung der Arbeiten vorübergehend unmöglich oder unzumutbar machen.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien.
2. Kostenvoranschläge sind im Zweifel unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften oder nach entsprechender Vereinbarung zu verlangen.
5. Zusätzlich erforderliche Leistungen, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags notwendig werden, werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet.
6. Soweit nicht anders vereinbart, können Material-, Entsorgungs-, Transport-, Verlade-, Fremdleistungs- und sonstige Nebenkosten gesondert berechnet werden.
7. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Abnahme bei Werkleistungen
1. Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen.
2. Der Auftragnehmer kann den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auffordern.
3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
4. Setzt der Auftragnehmer dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und weist er den Kunden dabei auf die Folgen einer nicht erklärten oder verweigerten Abnahme hin, gilt die Leistung mit Fristablauf als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines Mangels verweigert.
5. Die Ingebrauchnahme der Werkleistung kann, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls als Abnahme gewertet werden, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
§ 9 Kündigung und Stornierung
1. Für Dienstverträge gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen.
2. Für Werkverträge gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen. Im Falle einer freien Kündigung durch den Kunden vor Vollendung des Werkes bleibt der gesetzliche Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt.
3. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien, reservierte Maschinen, eingeplante Fremdleistungen und sonstige bereits entstandene Aufwendungen sind im Falle einer Kündigung oder Stornierung vom Kunden zu vergüten, soweit der Auftragnehmer hierauf einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch hat.
4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
§ 10 Lieferung von Waren / Eigentumsvorbehalt
1. Für Lieferungen von Waren, insbesondere Brennholz und Holzprodukten, gilt ergänzend dieser § 10.
2. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
4. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
5. Ist der Kunde Unternehmer, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 11 Maschinenvermietung
1. Soweit der Auftragnehmer Maschinen oder Geräte vermietet, erfolgt die Überlassung ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck und Zeitraum.
2. Der Mietgegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers.
3. Der Kunde hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, nur bestimmungsgemäß zu verwenden und alle einschlägigen Sicherheits-, Bedienungs- und Rechtsvorschriften einzuhalten.
4. Der Kunde darf den Mietgegenstand nur durch geeignete und, soweit erforderlich, fachkundige Personen einsetzen lassen.
5. Eine Weitergabe an Dritte, Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
6. Der Kunde hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf offensichtliche Mängel zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Während der Mietzeit auftretende Schäden, Defekte oder Verlust sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
7. Der Kunde hat den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem, gereinigtem und vollständigem Zustand zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Normale, vertragsgemäße Abnutzung bleibt unberührt.
8. Betriebsmittel, Verbrauchsmaterialien, Treibstoffe, Transport- und Verladekosten trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist.
9. Bei verspäteter Rückgabe kann der Auftragnehmer eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Gewährleistung
1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen ein Jahr ab dem gesetzlichen Fristbeginn.
3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen, in denen das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
§ 13 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 14 Verbraucherrecht / Verbraucherschlichtung
1. Über die Website des Auftragnehmers werden keine Verträge geschlossen. Die Website dient ausschließlich der Information über das Unternehmen und seine Leistungen sowie der Kontaktaufnahme.
2. Soweit im Einzelfall mit Verbrauchern Verträge außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden und dem Verbraucher hierbei ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird hierüber gesondert im Rahmen des konkreten Vertragsschlusses belehrt.
3. Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 15 Datenschutz und Vertraulichkeit
1. Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
2. Soweit dem Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen des Kunden bekannt werden, wird er diese vertraulich behandeln, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers, soweit kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht.
3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
4. Vertragssprache ist Deutsch.

